BRD aufgelöst – Kriegsrecht eingeführt!

Sachsen: Landesvorstandsmitglied der Polizeigewerkschaft – Was gilt denn noch in Deutschland….?

Was soll hier in Sachsen und in Deutschland noch werden? Wo stehen wir eigentlich?

Die neue Polizeireform Polizei 2020 sagt aus, es soll 25% der Polizeibelegschaft eingespart werden. Das sei notwendig unter dem Aspekt des Sparens und der Demografie. Weil die Bevölkerung in absoluten Zahlen schrumpft, schrumpft selbstverständlich auch die Kriminalität!

Eine Super-Analogie! Mehr Mathematiker in die Regierung!

Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:

„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu) § 1 (aufgehoben)…“

„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),
wird aufgehoben…“

Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt? Richtig! Der Geltungsbereich.

In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!! Ist das ein wichtiger Umstand?

Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: „…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“

Welches Gesetz gilt dann nun?

Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.

Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren? Ich weiß es leider nicht. Was ich jedoch sicher weiß, ist dass Haftung bei Amtspflichtverletzung gemäß §839 und in Folge Schadensersatzpflicht gemäß §823 BGB gelten.

Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?

Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu wessen Nutzen passiert?

Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der normalen Bevölkerung auch nicht.


Für wen soll das dann gut sein?

Im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneigung zum Besatzungsrecht jenes wieder hergestellt!

Also hier noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…

Volker Schöne
Landesvorstand

Quelle: Deutsche Polizeigewerkschaft vom 28.09.2011

http://staseve.wordpress.com/2011/09/28/landesvorstandsmitglied-der-polizeigewerkschaft-was-gilt-denn-noch-in-deutschland/ 

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